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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen, Aufträge und Verträge, bei denen wir Auftraggeber, Käufer oder Werkbesteller sind. Sie gelten auch für künftige Geschäfte.
1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht.

 

2 Bestellung

2.1 Unsere Bestellung ist mit allen Angaben und Unterlagen unser Geschäftsgeheimnis.

2.2 Bis zur Annahme unserer Bestellung sind wir jederzeit berechtigt, diese zurückzuziehen. Die unseren Anfragen oder Bestellungen beigefügten Vorgaben wie z.B. Pläne, Entwürfe, Daten, Muster, Formen, Modelle, Klischees, Druckvorlagen, Lithographien oder Proben bleiben unser Eigentum und dürfen nur für unsere Zwecke verwendet werden. Sie sind uns unaufgefordert spätestens mit der Rechnung oder jederzeit über unser Verlangen auf Kosten des Vertragspartners zu­rückzugeben. Bis zur Rückgabe trägt der Vertragspartner die Gefahr für den zufälligen Untergang oder für die zufällige Beschädigung der Vorgaben.

2.3 Für die Ausarbeitung von Angeboten und Angebotsunterlagen (Pläne, Bemühungen, technische Spezifikationen usw.) leisten wir keine Vergütung. Mit Annahme unserer Bestellung erklärt der Vertragspartner, dass er über alle zur Ausführung unserer Bestellung erforderlichen Angaben, Daten, Beschreibungen, Pläne, technischen Spezifikationen und über ausrei­chende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse verfügt.

 

3 Lieferung/Leistung

​3.1 Liefer­/Leistungstermin ist der von uns angegebene Zeitpunkt, zu dem die Lieferung/Leistung am Liefer­/Leistungsort zu erbringen ist. Wir sind berechtigt, den Liefer­/Leistungstermin auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt zu verlegen, sofern dies für den Vertragspartner keine unverhältnismässige Erschwerung darstellt.

3.2 Sofern auf unserer Bestellung nichts anderes angeführt ist, ist Liefer­/Leistungsort unser Betrieb in Freidorf/TG. Die Gefahr geht erst nach Abladung und Übernahme der Ware am Lieferort und Übergabe einer sonstigen Leistung am Leistungsort über.

3.3 Wir sind berechtigt, eine vorzeitige oder verspätete Lieferung/Leistung abzulehnen.

3.4 Der Vertragspartner hat uns eine sich abzeichnende Verzögerung sofort schriftlich mitzuteilen. 

3.5 Wir sind berechtigt, Teil­, Minder­ oder Mehrlieferungen/Leistungen abzulehnen.

3.6 Wir sind auch bei teilbarer Leistung berechtigt, den Rücktritt von der gesamten Bestellung zu erklären.

3.7 Mit der Lieferung ist uns ein Lieferschein mit unserer Bestellnummer und dem Bestelldatum zu übergeben, der die Art und die Anzahl der gelieferten Waren zeigt.

3.8 Einheiten einer Lieferung (z.B. Paletten, Kartons) sind deutlich zu kennzeichnen, damit leicht und nachvollziehbar erkennbar ist, welche Waren in welcher Stückzahl in dieser Einheit verpackt sind. 

3.9 Eine Lieferung/Leistung ist erst dann vollständig erbracht, wenn der Vertragspartner uns alle vereinbarten oder üblicher weise vorausgesetzten Unterlagen (z.B. Rechnungen, Frachtdokumente, Analysenzertifikate, Ernteprotokolle, technische Dokumentationen, Bedienungsanleitungen) übergeben hat.

3.10 Wird Gefahrengut geliefert, ist ein entsprechender Hinweis auf allen Frachtpapieren mit Angabe der Gefahrengutklasse anzubringen. Ausserdem sind die gesetzlich oder sonst vorgeschriebenen Gefahrengutmerkblätter beizulegen.

3.11 Die Lieferung/Leistung muss vollständig rückverfolgbar sein.

3.12 Wir sind berechtigt, Teile des vereinbarten Leistungsumfangs auch nach Vertragsabschluss durch einseitige Erklärung abzubestellen. In diesem Fall verringert sich das Entgelt um den auf den abbestellten Teil entfallenden Anteil.

3.13 Ein Eigentumsvorbehalt ist uns gegenüber ausgeschlossen.

3.14 Ein Eigentumsvorbehalt ist uns gegenüber ausgeschlossen. -tigt, eine sofort fällige Vertragsstrafe von 1 % der Bestellsumme für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens  10 %, zu verlangen. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Vertragspartner ebenso zu ersetzen, wie die Kosten und den Aufwand, welche(r) uns durch seinen Verzug entstehen.

 

4 Preise, Rechnung und Zahlung

4.1 Preise sind Fixpreise und beinhalten alle Aufwendungen für die vollständige Erbringung der Lieferung/Leistung (DDP Liefer­/Leistungsort Incoterms 2010) wie insbesondere Transport, Versicherung und Verpackung sowie Pläne, Modelle, Matrizen und ähnliches. Diese gehen in unser Eigentum über. 

4.2 Bei Lieferung ist uns die  Rechnung unverzüglich zuzusenden. Die Rechnung darf nicht der Lieferung beigefügt werden.

4.3 In sämtlichen Rechnungen sind als Fälligkeitsvoraussetzung unsere Bestellnummer und die genaue Bezeichnung der gelieferten Ware/Leistung anzuführen. Rechnungen müssen als Fälligkeitsvoraussetzung zusätzlich den IBAN und den BIC­Code oder die ESR­Verbindung des Vertragspartners ausweisen. 

4.4 Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten.

4.5 Ohne anderweitige Vereinbarung erfolgt die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto.

4.6 Erfüllungsort für die Zahlung ist Freidorf/TG..

4.7 Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a.

 

5 Gewährleistung

5.1 Die Lieferung/Leistung muss der Vereinbarung, den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, dem Stand der Technik sowie allen für sie massgeblichen Vorschriften und Regelwerken entsprechen. Maschinen und Anlagen müssen insbeson dere den Pflichtenheften und produktspezifischen Normen für Sicherheit und Funktion genügen.

5.2 Der Vertragspartner leistet insbesondere Gewähr, dass durch seine Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden und er hält uns für alle Ansprüche wegen einer Verletzung solcher Rechte schad­ und klaglos.

5.2.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Produktion laufend nach ­international anerkannten Verfahren und Kriterien zu überwachen und die Qualität und Quantität seiner Lieferung/Leistung selbst zu prüfen. Eine Untersuchungs­ und Rügepflicht von uns wird ausdrücklich abbedungen.

5.3 Der Vertragspartner ist nach unserer Wahl verpflichtet, innerhalb angemessener Frist mangelhafte Ware auszutauschen oder den Mangel zu beheben oder uns eine Preisminderung zu gewähren. Wir sind berechtigt, den Austausch der gesam­ten Ware oder die Wandlung des Vertrages auch dann zu verlangen, wenn nur einzelne Stücke oder Teile der Leistung mangelhaft sind.

5.4 Lehnt der Vertragspartner die Mängelbehebung ab, gerät er mit ihr in Verzug oder hat er sie einmal vergeblich versucht, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Dieses Recht steht uns auch zu, wenn Gefahr in Verzug ist, etwa weil wir unsere Pflichten gegenüber Dritten erfüllen müssen.

5.5 Für versteckte Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen.

 

6 Schadenersatz

6.1 Der Vertragspartner haftet uns für alle Nachteile aus einer Verletzung des Vertrages. Das gilt auch bei Ansprüchen aus Produkthaftung. Derartige Ansprüche stehen uns auch dann zu, wenn wir die Lieferung/Leistung überwiegend in unserem Unternehmen verwenden.

6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. zu verfügen und für mindestens fünf Jahre ab Lieferung/Leistung aufrecht zu erhalten. Lohnfertiger müssen zudem über eine Produkthaftpflichtversicherung von mind. CHF 10 Mio. verfügen. Die Partner haben uns diese Versiche­rungen auf Verlangen nachzuweisen.

 

7 Geheimhaltung

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, über die Geschäftsbeziehung mit uns Stillschweigen zu bewahren und alle Informa​tionen, die uns oder unsere Geschäftspartner betreffen auch nach Erfüllung des Vertrages geheim zu halten. 

7.2 Wenn und soweit das zur Erfüllung seiner Vertragspflichten erforderlich ist, darf der Vertragspartner der Geheimhaltung unterliegende Informationen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von und in Abstimmung mit uns an seine Zulieferer weitergeben. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass sich der Zulieferer gegenüber uns in gleichem Umfang zur Geheimhal­tung verpflichtet.

 

8 Werkzeuge

8.1 Von uns beigestellte oder ganz oder teilweise auf unsere Kosten hergestellte Werkzeuge sind und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur für Waren oder Leistungen verwendet werden, die für uns hergestellt oder an uns geliefert werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Er tritt bereits jetzt alle ihm aus dieser Versicherung zustehenden Entschädigungsansprüche an uns ab.

8.2 Der Vertragspartner hat die Werkzeuge auf eigene Kosten zu prüfen und zu warten. Ein Verlust oder eine Beschädigung ist​ uns unverzüglich zu melden. 

8.3 Bis zur Rückgabe trägt der Vertragspartner die Gefahr für den zufälligen Untergang oder für die zufällige Beschädigung der Werkzeuge. Er hat sie uns auf unser Verlangen auf seine Kosten unverzüglich zurück zu geben.

​

9 Beigestelltes Material

9.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist vom Vertragspartner unentgeltlich nach unseren Vorgaben gesondert zu lagern und zu verwalten und deutlich erkennbar als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Vertragspartner hat das von uns beigestellte Material so rechtzeitig zu bestellen und so ausreichend vorzuhalten, dass er seinen Lieferverpflichtungen pünktlich und vollständig nachkommen kann.

9.2 Beigestelltes Material darf nur für Waren oder Leistungen verwendet werden, die für uns hergestellt oder an uns geliefert werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das von uns beigestellte Material zum Neuwert zu versichern. Er tritt bereits jetzt alle ihm aus dieser Versicherung zustehenden Entschädigungsansprüche an uns ab.

 

10 Individualsoftware, Programmierungen, Standardsoftware

10.1 Individualsoftware ist Software, die der Vertragspartner in unserem Auftrag für uns programmiert. Programmierungen sind die Leistungen des Vertragspartners für die Implementierung von Individual­ oder Standardsoftware in unsere IT­Umge­bung. Standardsoftware ist Software, die der Vertragspartner unabhängig von uns einzeln oder als Paket programmiert und vertreibt.

10.2 Der Vertragspartner räumt uns an Individualsoftware und Programmierungen einschliesslich Source­Code das aus schliessliche, unbefristete, unbeschränkte und übertragbare Werknutzungsrecht ein. Wir sind insbesondere berechtigt, die Leistungen des Vertragspartners für eigene und fremde Zwecke auf welche Art immer zu verwenden, zu ändern, zu überarbeiten, zu ergänzen, anzupassen, weiter zu entwickeln, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Der Vertragspartner räumt uns auch an Standardsoftware das nicht ausschliessliche, unbefristete und unbeschränkte Werknutzungsrecht ein.

10.3 Dieses Werknutzungsrecht ist mit dem Entgelt, das der Vertragspartner für seine Leistungen erhält, abgegolten.​

10.4 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages gilt das Werknutzungsrecht nach Absatz 2 für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Vertragspartners.

10.5 Der Vertragspartner hat seine Leistungen auf Datenträger in Objektcodeform zu liefern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns mit der Individualsoftware und den Programmierungen den vollständigen und kommentierten Source­Code (Quellcode) der Software/der Programmierungen und die Entwicklungsdokumentation auf CD­ROM oder einem ähnlichen Speicherme­dium zu übergeben. Der Source­Code und die Entwicklungsdokumentation sind mit dem Entgelt, das der Vertragspartner für seine Leistungen erhält, abgegolten.

10.6 Bei Software leistet der Vertragspartner zusätzlich zu § 7 dieser Bedingungen Gewähr, dass seine Leistungen frei von «Malware» sind und dass er über die (bei Individualsoftware und Programmierungen ausschliesslichen) Nutzungsrechte an seinen Leistungen verfügt. Er leistet weiter Gewähr, dass er frei über diese Nutzungsrechte verfügen kann und dass ihm keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung dieser Rechte entgegenstehen.

 

11 Schlussbestimmungen

11.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten. Er hat dieses Abtretungsverbot in seinen Büchern ersichtlich zu machen.

11.2 Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen materiellem Schweizer Recht. Das UN-­Kaufrecht ist ausgeschlossen.

11.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Arbon/TG.

11.4 Für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen ist der deutsche Text massgebend.

11.5 Der Vertragspartner darf uns bzw. seine Leistung für uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu Werbezwecken oder als Referenz verwenden.

11.6 Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir seine Daten EDV­mässig erfassen und verarbeiten.

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